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alte Masche... ungerechtfertigter Verzugsschaden...
Reklamation
Die alte Masche... wie intrum... es wird ein ungerechtfertigter Verzugsschaden gefordert...
auf meine Meldung wie folgt wurde dann sehr unhöflich mitgeteilt, dass keine weitere Korrespondenz erwünscht wird.. Ein weitergehender Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR muss jedoch vom Gläubiger (Gläubiger der Grundforderung) nachgewiesen werden. Aus Lehrbüchern und der einschlägigen Fachliteratur ist zudem zu entnehmen, dass nur wenige, eng definierte Sachverhalte als Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR definiert werden können: Beispielsweise wenn der Gläubiger auf Grund einer verspäteten Zahlung einen teuren Kredit aufnehmen musste. Solange kein derartiger Beweis vorliegt, besteht im vorliegenden Fall keine Grundlage, einen Verzugsschaden zu erheben
Ich erwarte eine umgehende Stellungsnahme und Bestätigung, dass der Verzugsschaden zurück gezogen wird. der geschuldete Kaufbetrag ist beglichen.
ein Schaden liegt somit der Firma definitiv NICHT vor... ich erwarte ansonsten gerne einen Beweis gem. Art. 106 OR VOR GERICHT! Danke.
Ihre Erwartungen
- Andere Ruckzug Forderung (ungerechtfertigter Verzugsschaden)
Antwort
Antwort für Dritte nicht einsehbar
Das Unternehmen will seine Antworten nicht öffentlich zeigen.