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Betreibungsandrohung von Arvato Infoscore
Reklamation
Als Inhaberin eines Schweizer Bankkontos ist es mir nicht möglich, ohne vollständige Angabe einer IBAN und einer vollständigen Adresse (auf der Rechnung steht lediglich «Parfümerie Douglas GmbH»), eine Überweisung an eine Deutsche Bank zu tätigen.
Ich musste Douglas deshalb 2x per E-Mail kontaktieren (letztmalig am 29.05.2019), bis ich im Besitz von vollständigen Zahlungsangaben war. Die Rechnung wurde aber längst vollumfänglich beglichen, auch bevor ich ein erstes Schreiben von Ihnen erhalten habe (Douglas ist im CC kopiert und kann Ihnen dies sicherlich bestätigen).
In Ihrer Zahlungsaufforderung stellen Sie mir eine Hauptforderung von CHF 159.90 zuzgl. Zinsen & Mahnkosten von CHF 6.20 plus einen Verzugsschaden von CHF 127.95 (!) in Rechnung.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ein solches Vorgehen der gängigen Schweizer Bundesgerichtspraxis widerspricht. Das Obligationenrecht erlaubt lediglich das Erheben eines VerzugsZINS. Art. 106 OR legitimiert aber in keinem Fall die Erhebung eines VerzugsSCHADENS (sofern dem Gläubiger kein grösserer Schaden entstanden ist, wobei dieser ohnehin nachzuweisen wäre). Schlussendlich dürfen nach Art. 27 Abs. 3 SchKG die Kosten, die durch das Beauftragen einen Inkassobüros entstehen, auch nicht an den Schuldner überwälzt werden. Ein Verzugsschaden würde demnach geltendem Recht widersprechen.
Ich möchte deshalb auch auf nachfolgendes Postulat verweisen:
https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2017/2017-03-22/ber-br-d.pdf
Ihre Erwartungen
- Erklärung
Antwort
Ohne Antwort
Das Unternehmen hat auf die Reklamation noch nicht geantwortet.