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Beanstandung einer einseitigen Vertragsänderung

Anonym Energie Seeland AG 25.04.2016 Melden Reklamation gemeldet

Sehr geehrte Damen und Herren


 Seit 1998 wohnen wir in Lyss. Da wir auch vorher nie ferngesehen haben, haben wir von Anfang an die Dose für den Fernseh-Kabelanschluss plombieren lassen.


2008 haben wir uns für einen Internetanschluss entschieden; mit CHF 35.- pro Monat war das Angebot der ESAG damals interessanter als eine ADSL-Variante.


An der Steckdose wurden von der ESAG die zwei Anschlüsse für TV- und Radio-Empfang plombiert; auf der Steckdose steht: „Anschluss plombiert. Achtung: Unerlaubtes Entfernen dieser Vignette hat Verzeigung und Schadenersatzforderung zur Folge. Soll der Anschluss wieder in Betrieb genommen werden, melden Sie sich bitte unter Telefon“. Wir haben also seit 2008 mit ESAG einen Vertrag für einen Internet-Zugang für CHF 35.- pro Monat und ohne zusätzliche Kosten für ein TV- und Radio-Grundangebot, die wir nicht benötigen und aufgrund der Plombierung auch nicht benützen dürfen.


Als wir Mitte März 2016 von unserer Verwaltung die Abrechnung für 2015 erhielten, stellten wir fest, dass uns Kosten für den Kabelfernseh-Anschluss belastet werden. Wir beanstandeten dies bei der Verwaltung, welche uns informierte, dass die ESAG neu für die Nutzung des Kabels von uns nun ca. CHF 20.- pro Monat verlangt.


Dies ist aus unserer Sicht ganz klar eine drastische Änderung  des Vertrages zwischen der ESAG und uns. OR, Art. 1 sagt: „Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich“. Dies gilt selbstverständlich auch bei einer Vertragsänderung. Die von der ESAG vorgenommene einseitige Vertragsänderung ohne jegliche Information der zweiten Vertragspartei (und ohne Deplombierung der Steckdose) ist gesetzeswidrig.


 Wir verlangen:


1.  Dass die ESAG uns die bisher (seit 01.07.2014) gesetzeswidrig belasteten monatlichen Gebühren für die Netznutzung zurückerstattet und bis zu einer allfälligen Vertragsänderung nicht belastet. 


2.  Dass, falls die ESAG den Vertrag mit uns ändern möchte, sie uns einen klaren Vorschlag für eine Vertragsänderung mit einer angemessenen Frist unterbreitet, damit wir wählen können, ob wir diese Vertragsänderung annehmen oder eine andere Lösung bevorzugen.


 

  • Rückerstattung CHF 440.-
  • Andere Einhaltung des Vertrages oder Vorschlag für eine Vertragsänderung

Ohne Antwort

Das Unternehmen hat auf die Reklamation noch nicht geantwortet.