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Keine Entschädigung trotz Flugannullation
Reklamation
Unsere Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder) wollten am 31. Juli 2024 aus unseren England-Ferien von London Gatwick mit Easyjet nach Zürich zurückfliegen. Der Flug musste aufgrund von Verspätung (Nachtflugverbot Zürich), welche aufgrund von Unwettern in Europa resultierten, kurz vor dem Abflug storniert werden. Wir akzeptieren, dass hier keine Entschädigung für die Annullation des Fluges ausbezahlt wird, da dieser Grund ausserhalb des Einflussbereichs von Easyjet liegt.
Wir mussten daher den Flug auf den 3. August 2024, frühmorgens, EZY8471 umbuchen. Am 3. August 2024, ca. 5 Uhr, wurde jedoch auch dieser Flug nach Zürich ohne Begründung storniert. Schliesslich konnten wir erst am 5. August 2024 zurückfliegen. Wir verlangen nun für den zweiten stornierten Flug vom 3. August 2024 (EZY8471) die uns zustehende Annullations-Entschädigung gemäss europäischer Fluggastrechte-Verordnung (EU261). Diese wird uns von Easyjet jedoch mit der Begründung, dass aussergewöhnliche Umstände hierfür verantwortlich gewesen seien (angeblich habe das Bodenpersonal aufgrund von Unwettern die Arbeitszeit überschritten). Diese (nachgeschobene) Begründung für die Ablehnung der Annullationsentschädigung akzeptieren wir jedoch nicht, da wir ja in Gatwick übernachtet haben und es in dieser Nacht kein Unwetter gab. Zudem wäre unser Flug am 3. August 2024 frühmorgens zu Beginn des Arbeitstage gestartet (wie soll dann die Arbeitszeit überschritten sein?). Ausser unserem Flug gab es an diesem Tag im Übrigen kaum Annullationen.
Wir haben Easyjet aufgefordert, uns Belege für ihre Begründung vorzulegen, was von Easyjet aber einfach ignoriert wird. Es gibt keine Antwort mehr. Wir bitte daher Easyjet uns nun die unserer Familie zustehende Flugannullations-Entschädigung gemäss EU261 für den stornierten Flug vom 3. August 2024 auszubezahlen - oder uns einen Beleg für die geltend gemachten aussergewöhnlichen Umstände der Flug-Annullation zukommen lassen.
Ihre Erwartungen
- Andere Annullations-Entschädigung gemäss Verordnung über Europäischer Fluggastrechteverordnung [EG] Nr. 261/2004
Antwort
Ohne Antwort
Das Unternehmen hat auf die Reklamation noch nicht geantwortet.