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Falsche Bestätigung für die Steuerbehörde betr. Selbstbehalt

Anonym Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg 15.02.2016 Melden Reklamation gemeldet

Damit ich die grossen Kosten des Selbstbehaltes von all den Rechng. des Jahres 2015  der KK  bei den Steuern 2015 abziehen kann, habe ich die KK gebeten, mir eine Aufstellung über die Rechnungen und den Selbstbehalt für das Jahr 2015 zu erstellen. Die KK Steffisburg hat mir nun einen Bestätigung 2015  für die Steuerverwaltung mit 0 Selbstbehalt gesendet, was sichtlich falsch ist. Die telef. Bemerkung bei Reklamation  der KK war, dass sie mir meine selbstgetragenen Kosten vom Jahr 2015 dann später für das Jahr 2016 bestäigen werden. Das ist aber nicht in Ordnung, denn ich habe diese Kosten im Jahre 2015 gehabt und gemäss unserer Steuerverwaltung kann ich nicht Kosten im Jahr 2016 abziehen, welche mir im Jahre 2015 bei der Krankenkasse entstanden sind, denn sämtliche Arztrechnungen sind datiert mit 2015. Der Steuerkommissär Kanton Zürich sagte mir, ich solle das der KK mitteilen, denn die KK liege falsch und müsse das bestätigen welches wirklich im Jahre 2015 war.. Habe ich gemacht jedoch bleiben diese stur. Ich verlange eine Korrektur für die Steuererklärung.
 

  • Andere Korrektur für die Steuerbehörde Falschbestätigung

Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg 15.02.2016

Nach dem zürcherischen Steuergesetz (StG) können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden: die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Reineinkommens , d.h. der um die Aufwendungen (§§ 26-31 StG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (§ 32 lit. a StG).


Die Bescheinigungen der Prämien- und Leistungen für die Steuererklärung werden von der Krankenkasse Steffisburg in der Regel Ende Januar des Folgejahres ausgestellt. Für den Kanton Zürich ist das Datum der Leistungsabrechnung massgebend. Das heisst, Leistungen werden in dem Jahr aufgeführt, in welchem sie abgerechnet werden. Nach Krankenversicherungsgesetz können Leistungen bis fünf Jahre nach der Behandlung geltend gemacht werden. Leistungen aus dem Jahre 2012, abgerechnet im 2016 werden somit auf der Bescheinigung 2016 aufgeführt. Leistungen aus dem Jahre 2015, abgerechnet im 2016 werden in der Bescheinigung 2016 aufgeführt.


Die Bescheinigung für die Steuererklärung ist eine kostenlose und freiwillige Serviceleistung für Kunden der Krankenkasse Steffisburg. Damit wird die Erfassung der Prämien- und Leistungskosten in der Steuererklärung erleichtert. Bei den Leistungskosten ist in Bezug auf die Vollständigkeit zu beachten, dass nur eingereichte und von uns zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung abgerechnete Leistungen im entsprechenden Jahr aufgeführt werden können (siehe auch entsprechender Hinweis auf der Bescheinigung). Nachträglich oder gar nicht eingereichte Rechnungen können nicht aufgeführt werden. Das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung liegt schlussendlich in der Verantwortung des Steuerpflichtigen.